Wie man das Embryonenschutzgesetz auch auslegen kann
Die Erkenntnis, dass in Deutschland die Zahl der Fetozide nach Kinderwunschbehandlungen ansteigt, führte zu einer erneuten Diskussion über den Sinn des Embryonenschutzgesetzes.
Die Fetozide seien eine unbeabsichtigte Folge des in Deutschland derzeit geltenden Embryonenschutzgesetzes (ESG), so die Mehrzahl der Reproduktionsmediziner. Prof. Felberbaum, der diese Zahlen an die Öffentlichkeit brachte, plädiert für eine umfassende Änderung des ESG, um solche Auswüchse zu verhindern.
Die Dreierregel gibt es nicht
Die Äzteschaft interpretiert das Gesetz so, dass nicht mehr als drei befruchtete Eizellen im Reagenzglas zu Embryonen weiterkultiviert werden dürfen.
Diese ärztliche Sicht wird nicht von allen Juristen geteilt. Die Kieler Juristin Monika Frommel sieht es anders: „Ziel einer künstlichen Befruchtung ist laut Gesetz ja eine Schwangerschaft. Dafür braucht man ein bis zwei entwicklungsfähige Embryonen. In vielen Fällen heißt das, dass man mehr als drei Eizellen befruchten muss.“ Denn aus vielen befruchteten Eizellen entwickelt sich kein überlebensfähiger Embryo. Daraus, dass das Gesetz keine konkrete Zahl nennt, leitet sie ab, „es müssen so viele befruchtet werden, wie nötig ist. Das ist der Sinn des Gesetzes.“ Entsprechend dürfe man entwicklungsfähige Embryonen auswählen. „Unstrittig straflos ist auch das schlichte Verwerfen eines Embryos, wenn die Frau, von der er stammt, den Transfer nicht wünscht.“, so ihre Behauptung in einem vielbeachteten Artikel aus dem Jahre 2004.
Das Bundesgesundheitsministerium widerspricht: „Diese Auslegung ist nicht akzeptabel. Der Gesetzestext ist eindeutig.“
Die Frankfurter Rundschau verweist auf die Aussagen von Prof. Geisthövel, der die gegenwärtige Auslegung des Gesetzes für unethisch hält: „Es ist ja die ganz klare Absicht, nicht mehr als zwei Embryonen zu übertragen, weil wir Drillingsschwangerschaften vermeiden wollen.“ Es wäre für ihn „fürchterlich“, sich einem Gesetz zu beugen, „von dem wir annähmen, dass es unethisch sei“. Zum Beispiel könne es bei einer 40-Jährigen, die schon zwei erfolglose Behandlungen mit künstlicher Befruchtung hinter sich habe, angezeigt sein, mehr als drei Eizellen zu kultivieren: „Diesen Spielraum gibt das Gesetz.“
Prof. Klaus Diedrich von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe ist da skeptisch: „Das ist eine Auslegung des Gesetzes, und die ändert noch nicht das Gesetz. Ich selbst fühle mich an das Gesetz gebunden.“
Noch einmal Frau Prof. Frommel dazu aus dem eben bereits zitierten Artikel (Link am Ende des Artikels): Der Grund für diese Praxis ist aber nicht die Gesetzgebung, sondern eine zu enge Auslegung des ESchG durch die Bundesärztekammer. Deren Empfehlungen haben aber nur den Charakter eines antizipierten Gutachtens. Allerdings haben manche Berufsordnungen, etwa die für Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein, diese Empfehlung als geltendes Landesrecht transformiert und damit erst verbindliches, aber juristisch angreifbares Berufsrecht geschaffen. Andere Länder, wie etwa Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen u. a. haben dies hingegen nicht getan, während Länder wie etwa Hessen den Weg der umstrittenen dynamischen Verweisung gewählt haben. Möglicherweise werden daher Gerichte prüfen, ob die besonders strikten Berufsordnungen überhaupt gültig sind.
Und damit sind wir wieder an dem Punkt, wo wir schon öfters waren. Vermutlich wird ein solch klärender Prozess erst möglich sein, wenn ein Reproduktionsmediziner die Frommelsche Auslegung des Gesetzes in die Tat umsetzt und sich sehenden Auges verklagen lässt. Soviel Mut wäre löblich. Wirtschaftlich für den betroffenen Kollegen vermutlich jedoch ein Desaster.
Link zur Frankfurter Rundschau
Artikel von Frau Frommel als PDF-Datei 2004 und 2007
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Dr. med. Elmar Breitbach ist Facharzt für Frauenheilkunde, Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Er ist als Reproduktionsmediziner seit mehr als 30 Jahren in der Behandlung ungewollter Kinderlosigkeit tätig. Dr. Elmar Breitbach ist Gründer und Betreiber von wunschkinder.de.
Glauben Sie wirklich, dass es für den Mediziner ein Desaster wäre und nicht eher Werbung?? Die meisten Betroffenen können das ESchG in dieser strikten Form nicht verstehen und würden sich freuen, jemanden zu finden, der damit ein bißchen liberaler umgeht! Ich glaube hier im Formu sind fast alle der Ansicht, dass man lieber einige Zellhaufen im Reagenzglas wegwerfen sollte als einen eingenisteten Fetus im Mutterleib zu töten oder aber der Frau unzählige Stimulationen und Punktionen zuzumuten.
Der Meinung sind natürlich (fast) alle. Aber was nützt die beste Werbung, wenn man nicht mehr arbeiten darf, weil einem die Approbation entzogen wurde.
patienten und mediziner sind von dem gesetz beide negativ betroffen…zu gunsten der "moral majority" in parteien und parlamenten – BINGO!
..was ist schon der ein oder andere fetozid gegen das sichere gefühl als politiker "das richtige" zu meinen und tun ?!
sorry, bei dem thema reichts fast nur noch zu sarkasmus 🙁 ..und es steht wie immer zu befürchten, dass selbst wenn ein mediziner den zivilen ungehorsam durchexerziert, nach urteil von gericht x die situation vielleicht nichtmal besser wird.
zitiert aus der frankfurter rundschau:
.."Vieles, was das 1990 verabschiedete Gesetz verhindern wollte, ist noch immer höchst umstritten: Forschung und Vorratshaltung von Embryonen, Klonen, Eizellspenden und Präimplantationsdiagnostik. "Man kann jetzt nicht den Rundumschlag machen und sagen: Das alles ist erlaubt", sagt Diedrich. Um Mehrlingsschwangerschaften zu vermeiden, "wäre es besser, einen Embryo auswählen zu können".
Aber dann müsse eine Lösung gefunden werden für die überzähligen Embryonen: "Da gibt es nur drei Möglichkeiten: Entweder man friert sie für spätere Transferversuche ein, man lässt sie absterben oder man nutzt sie für die Forschung – Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft das will."
ich frage mich ob der "gesellschaftliche konsens" hier überhaupt benötigt wird. 2 menschen haben mit hilfe eines wissenschaftlers ihren jeweilig hälftigen chromosomensatz kombiniert zu einem potentiell entwicklungsfähigen vorkeim/embryo. wo hört das das bestimmungs- oder sorgerecht auf und warum besteht überhaupt eine notwendigkeit, dass "staat" hier eingreift?
vorkeime oder embryonen sind nicht leidensfähig; im nidationsprozess gehen 70% als nicht weiterentwicklungsfähig verloren. eingenistete feten ab einem gewissen zeitpunkt sind leidensfähig und paare mit unerfülltem kinderwunsch erst recht -> letzt genanntere sind in ihren rechten eingeschränkter als der vorkeim.
erscheint mir unangemessen, eigentlich tatsächlich inhuman.
stimme absolut zu
1.Überzählige Embryos könnte man so wie in andere Länder zur Adoption geben, an andere Paare.
2. Frau Frommel hat Recht – …befruchten so viele wie nötig
3. Man kann nie zuvor sagen wie viele Embryos eine Frau braucht für eine SS, egal in welchem Alter.Reduzierung der Embryos kann riskant sein (mehrere Versuche nötig, d.h mehr Geld und Aufwand).
Es geht nicht nur um die Embryos, sondern immer auch um die Einnistung. Und es geht auch um die Qualität der Embryos, nicht nur um die Menge.
4. Wo liegt das Problem bei Kiwu-Ärzte? (nicht verstanden)
@andra…lies das EschG mal genau durch…und guck mal mit welchen strafen das was du vorschlägst (ist ja logisch und sinnvoll!)da für die docs belegt wird…
Gesetz zum Schutz von Embryonen
vom 13.12.1990:
§ 1 – Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu
5. befruchten, es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2. eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.
(3) Nicht bestraft werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
§ 2 – Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen.
(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 3 – Verbotene Geschlechtswahl.
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
§ 4 – Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.
§ 5 – Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen.
(1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit künstlich veränderter Erbinformation zur Befruchtung verwendet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer außerhalb des Körpers befindlichen Keimzelle, wenn ausgeschlossen ist, daß diese zur Befruchtung verwendet wird,
2. eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer sonstigen körpereigenen Keimbahnzelle, die einer toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem Verstorbenen entnommen worden ist, wenn ausgeschlossen ist, daß
a) diese auf einen Embryo, Foetus oder Menschen übertragen wird oder
b) aus ihr eine Keimzelle entsteht,
sowie
3. Impfungen, strahlen-, chemotherapeutische oder andere Behandlungen, mit denen eine Veränderung der Erbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt ist.
§ 6 – Klonen.
(1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 7 – Chimären- und Hybridbildung.
(1) Wer es unternimmt,
1. Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder
3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
1. einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
a) eine Frau oder
b) ein Tier
zu übertragen oder
2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
§ 8 – Begriffsbestimmung.
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.
(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.
§ 9 – Arztvorbehalt.
Nur ein Arzt darf vornehmen:
1. die künstliche Befruchtung,
2. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
3. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.
§ 10 – Freiwillige Mitwirkung.
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.
§ 11 – Verstoß gegen den Arztvorbehalt.
(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt oder
2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.
§ 12 – Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nr. 3 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 13 – Inkrafttreten.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
@reaba – wir reden doch (so wie im Artikel) über eine Änderung des Embryoschutzgesetzes. Oder nicht?
Ich verstehe nicht was du meinst.
Ich redete nur um SS, 3 Embryos transferieren und die Zahl an jede Frau anpassen. Nichts illegales.
Das mit dem spenden der überzähligen Embryos sollte auch in ein neues Gesetz stehen, meinte ich.
Nun bin ich noch verwirrter, weil plötzlich nicht mehr weiß was genau bei einer IVF hier passiert. Werden nun alle Eizellen zur Befruchtung gelassen und diejenige die nicht transferiert werden kryokonserviert, oder habe ich falsch verstanden.
Ich habe nicht verstanden was der Doc meint, warum und was so "ein wirtschaftlicher Desaster" sei für die Ärzte und die Approbation, auf was genau er sich bezog.
Egal, Hauptsache ihr und der Doc wisst Bescheid.
Tschüß.
Wir reden davon, wieviele befruchtete Eizellen man zu Embryonen weiterkultivieren kann. Gegenwärtig sind das drei Stück. Und darum geht es im Artikel. Widersetzt man sich dieser Regelung, dann verstößt man gegen das Gesetz (als Arzt) und es wird einem möglicherweise die Approbation entzogen. Berufsverbot -> Wirtschaftliches Desaster. und eigentlich stehtdas auch alles bereits oben im Artikel un den Kommentaren
Wir reden weder über Embryonenspende noch über die Zahl der tatsächlich transferierten Embryonen
Doc, danke. Ah so, ich dachte die Embryos sind befruchtete Eizellen. Da ist der Missverständnis wahrscheinlich. Für mich: 1 Eizelle + 1 Spermie = (durch Befruchtung)1 Embryo
Medizinisch/Biologisch gibt es offensichtlich noch ein Stadium dazwischen. Und Blasto ist für mich ein weiterenwickletes Embryo.
Es bleibt mir dann die Frage was die Kryos nun sind, ob Embryos, oder dieses andere Stadium. Alle reden ja überall (auch bei PID und so) nur über Embryos. Ich gebe auf.
Und Reaba sprach schon über Embyros (bei #4) (was man mit den überzähligen machen kann), darum schlug ich auch die Spende vor.
Und ich denke dieses Missverständniss könnte allgemein sein, nicht nur bei mir, darum ist es so umstritten wo das Leben anfängt und was man eigentlich bei eine IVF weg wirft und so weiter.
Für solche Informationsdefizite gibt es den Theorie-Teil für die Interessierten, hier speziell das Kapitel IVF
Ich habe inzwischen gefunden und es gibt mehrere Stadien: zygote, blasto, embryo.
Nun steht für Kryo folgendes:
"-Human eggs (oocytes) See oocyte cryopreservation
-Human embryos that are 2, 4 or 8 cells when frozen (pregnancies have been reported from embryos stored for 9 years. Many studies have evaluated the children born from frozen embryos, or “frostiesâ€. The result has uniformly been positive with no increase in birth defects or development abnormalities."
Man redet schon wieder über Embryos. Kryos sind also Embryos, also werden alle Eizellen einer PU befruchtet und die Überzahl Kryokonserviert.
Kann mich bitte jemand klären? Was ist diese 3 die man nur darf : Eizellen, Zygote, Blastos, oder Embryo?
Andere Sprache, andere Gesetze. Ihr Zitat hilft hier nicht weiter. Ich möchte Sie bitten, dem Link von mir zu folgen, der sich auf die Vorgehensweise in Deutschland bezieht. Und wenn Sie zu diesem Text im Theorie-Teil noch Fragen haben: Gerne. Aber: Please read, don´t just scan the text as usual.
Prima, dass es hier ein entsprechendes Blog gibt.
Darf ich den neueren Artikel von Frau Prof. Frommel hier einstellen? Ein ganz hervorragender Fachbeitrag, wenn ich das als in einem ähnlich komplexen Gebiet (Baurecht) kundiger mal so bewerten darf.
http://www.kup.at/kup/pdf/6371.pdf
Ich verstehe die Ängste der Ärzte. Die Gutmenschenmafia ist ein mächtiger Gegner.
Die Bundesärztekammer ist allerdings auch zum großen Teil selbst schuld. Warum wird nicht der zuständige Jurist dort ausgetauscht. Haben die Ministerialbürokraten und auf die hinteren Bänke im Bundestag geHÜPPten Abgeordneten mit unterdurchschnittlicher Qualifikation denn tatsächlich mehr zu sagen als die Gesamtheit der deutschen Reproduktionsmediziner?
Gruß cruzeiro
@ Cruzeiro,
herzlichen Dank für den Link. Diesen Artikel hatte ich zwar gelesen, aber nicht mehr online gefunden. Ich habe ihn oben im Artikel hinzugefügt.
Jetzt weiß ich, warum ich diesen wichtigen Blog-Artikel nicht gelesen hatte – 1. August – Urlaubszeit!
Ich möchte dazu ergänzen, dass einer der Ärzte, der nach der Gesetzesauslegung von Monika Frommel bereits arbeitet, auf meine persönliche Frage, ob er denn keine Angst hätte, verklagt zu werden, geantwortet hat (sinngemäß: "Nein, habe ich nicht! Als Reproduktionsmediziner muss ich sowieso ständig damit rechnen, verklagt zu werden und außerdem tue ich nichts gegen das Gesetz und auch nichts, was ethisch als schlecht zu bewerten ist."
Zu dem obigen Satz: "Das Bundesgesundheitsministerium widerspricht: “Diese Auslegung ist nicht akzeptabel. Der Gesetzestext ist eindeutig.â€" – Ist der aus der Frankfurter Rundschau?
In einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit im Auftrag von Ulla Schmidt vom 20. Juli 2005 an den Dachverband der Reproduktionsbiologie und -medizin e.V., den ich hier auf meinem Rechner habe, weil er mal irgendwo zum Downloaden stand, steht u.a.:
"Eine verbindliche Auslegung von Gesetzen kann nur im Einzelfall und nur von den zuständigen Gerichten vorgenommen werden. Unter diesem Vorbehalt …" und
"Unter Zugrundelegung einer Befruchtungsrate von 80% wurde bereits von den Verfassern des Regierungsentwurfs auch die Befruchtung von 4 Eizellen für zulässig gehalten. Ob sich strafbar macht, wer z.B. im Hinblick auf das Alter der Patientin einerseits und die statistische Wahrscheinlichkeit der Erzeugung eines entwicklungsfähigen Embryos andererseits mehr als 3 Eizellen befruchtet, wäre gegebenenfalls nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in einem strafrechtlichen Verfahren zu klären."