Urteil: Hodenbiopsie vor Chemo geht zu Kosten der Kasse
Hodentumore, Lymphome und Leukämien treten nicht selten auch bei jungen Männenr auf. Die Behandlung ist meist sehr radikal und kann zu vorübergehendem oder vollständigem Verlust der Fruchtbarkeit führen. Aufgrund der sehr guten Prognose bei der Behandlung dieser bösarigen Erkrankungen stellt sich daher akut die Frage nach der späteren Familienplanung.
Erhalt der Fruchtbarkeit nach Hodenbiopsie
Durch eine operative Entnahme von Hodengewebe (Hodenbiopsie) können Spermen gewonnen werden. Oftmals ist dies jedoch nicht notwendig und es finden sich Spermien im Ejakulat. In den meisten Fällen gelingt es dann, einen ausreichende Anzahl von vitalen Spermien zu gewinnen und zur späteren Verwendung tiefgefroren einzulagern. Es ist dann zwar eine künstliche Befruchtung notwendig, jedoch besteht für die Männer später die Möglichkeit, Väter zu werden.
Kassen zahlen nicht
Die Krankenkassen bezahlen solche Massnahmen nicht. Die gesetzlichen verweigern ausnahmlos die Kostenübernahme, die privaten Versicherer ebenfalls meistens. Neben der Bedrohung durch eine bösartige Erkrankung muss sich dann der betroffene junge Mann auch noch mit der Finanzierbarkeit seiner Familienplanung beschäftigen.
Erster Schritt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
In dem aktuellen Urteil geht es um einen Beamten aus Rheinland-Pfalz, dessen Beihilfe die Kostenübernahme für Spermienaufbereitung und anschließende Kryokonservierung verweigerte. Dies sei keine krankheitsbedingte Aufwendung, sondern eine Vorsorgemaßnahme, so wurde argimentiert.
Nach Ansicht des Richters gehören zu den Heilbehandlungen jedoch auch Maßnahmen, die der Vermeidung des Behandlungsrisikos dienen oder (wie in diesem Fall) geeignet sind, einen evtl. durch den Eingriff (Chemotherapie, Operation o. Bestrahlung) entstehende Beeinträchtigung auszugleichen.
Dieses Urteil bezieht sich auf die Beihilfe der Beamten. Da diese sich jedoch stark an den den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen orientiert, stellt sich die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf gesetzlich versicherte Patienten in ähnlicher Situation. Es wäre wünschenswert, wenn die aktuelle und in meinen Augen absolut nicht nachvollziehbare Regelung diesem Urteil gemäß geändert würde.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: AZ 2C 11.06
Hier noch ein Link zu einem Artikel mit Details zu dem strittigen Fall
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Dr. med. Elmar Breitbach ist Facharzt für Frauenheilkunde, Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Er ist als Reproduktionsmediziner seit mehr als 30 Jahren in der Behandlung ungewollter Kinderlosigkeit tätig. Dr. Elmar Breitbach ist Gründer und Betreiber von wunschkinder.de.