Mutterschutz ab Embryotransfer
Vor ziemlich genau einem Jahr wurde auch bereits in diesem Blog von der österreichischen Kellnerin berichtet, die unter Berufung auf den Mutterschutz gegen ihre Kündigung klagte, die 3 Tage vor dem Embryotransfer erfolgte.
Zunächst einmal zeigt sich hier ein großer Nachteil des Blastozystentransfers. Wäre der Transfer 2 tage nach der Punktion erfolgt, dann wäre die Kündigung wohl nicht rechtens gewesen. Aber eines nach dem anderen:
Gegen die Kündigung ging die Frau vor das Arbeitsgericht. Dieses konnte nicht abschließend klären, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Entlassung schwanger war. In der ersten Instanz bekam sie Recht: Die Schwangerschaft beginne mit der Befruchtung, und das sei auch der Fall, wenn diese außerhalb des Körpers im Reagenzglas erfolgt sei, so die richterliche Begründung.
Der Arbeitgeber legte dagegen Berufung ein, und in zweiter Instanz wurde entschieden, dass eine Schwangerschaft „losgelöst“ vom Körper der Frau nicht denkbar sei, für „vielleicht künftig schwanger werdende“ Frauen gelte noch kein Kündigungsschutz.
Beginn der Schwangerschaft ab Transfer
Nun hatte also der Europäische Gerichtshof zu entscheiden, wann eine Schwangerschaft beginnt und damit auch der Mutterschutz greift. Erstaunlicherweise kam zu diesem Punkt auch zu einer klaren Antwort:
[…]bestimmte der EuGH auf Frage des vorlegenden Gerichts, dass eine Schwangerschaft im Sinn der Richtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen erst nach Einpflanzung befruchteter Eizellen vorliegen kann und erst dann Kündigungsschutz gewährt werden kann
Was aber bedeuten würde, dass eine Frau direkt nach dem Transfer als schwanger zu gelten hat und daher auch Mutterschutz genießt.
Kündigung wegen einer IVF-Behandlung ist diskriminierend
Jedoch ist die juristische Reise nun noch nicht zu Ende, sondern geht zurück nach Östereich:
Eine Arbeitnehmerin, die sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzieht, kann sich jedoch nach Auffassung des EuGH auf den mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen gewährten Schutz vor geschlechtsbedingter Diskriminierung berufen. Maßnahmen wie die, denen sich die Arbeitnehmerin unterzogen habe, würden unmittelbar nur Frauen betreffen. Die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die hauptsächlich aus dem Grund erfolge, dass sich diese einer Follikelpunktion unterziehe und die befruchteten Eizellen in ihre Gebärmutter einsetzen lasse, stelle daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Die Kündigung einer Arbeitnehmerin in einer solchen Lage widerspreche im Übrigen dem mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen verfolgten Schutzzweck.
Ein ähnliches Urteil wurde in Deutschland gefällt bzw. im Vergleich beigelegt: Dort hatte eine Arzthelferin erfolgreich gegen eine Kündigung geklagt, die wegen einer IVF-Behandlung erfolgte.
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Dr. med. Elmar Breitbach ist Facharzt für Frauenheilkunde, Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Er ist als Reproduktionsmediziner seit mehr als 30 Jahren in der Behandlung ungewollter Kinderlosigkeit tätig. Dr. Elmar Breitbach ist Gründer und Betreiber von wunschkinder.de.
Das uist auch das, was wir in unserem Schattenbericht mit fordern wollen – ein Mutterschutz ab Beginn reproduktionsmedizinischer Maßnahmen. Der müsste dann auch in Behandlungspausen gelten. Denn sonst könnte der Arbeitgeber ja jeweils immer nach einem mißglückten Versuch kündigen. Ich wünschte mir einen gesetzlich verankerten Mutterschuzu ab Behasndlungsbeginn und jeweils mindestens 6 Monate oder 1 Jahr nach einer Behandlung, da in der Zeit die Möglichkeit hoch ist, dass die Frau weitere Behandlungen mitmachen wird.