Kassen müssen künstliche Befruchtung weiterhin nur bei Eheleuten zahlen
Urteil aus Karlsruhe: Kein Verstoß gegen Gleichbehandlung
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen auch weiterhin nur künstliche Befruchtungen bei Eheleuten mitfinanzieren. Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs seien rechtens, entschied das Bundesverfassungsgericht heute. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn nicht miteinander verheiratete Paare die Kosten für die Behandlung selbst tragen müssen.
Mit dem Urteil folgte der Erste Senat unter Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier nicht dem Sozialgericht Leipzig, das den Ausschluss von nicht Verheirateten für verfassungswidrig ansah und um Prüfung gebeten hatte.
Das Sozialgericht Leipzig hielt den Ausschluss unverheirateter Paare für verfassungswidrig und legte Karlsruhe die Regelung zur Prüfung vor. Im verhandelten Fall wollte ein Paar aus dem Raum Leipzig, das seit mehr als zehn Jahren ohne Trauschein zusammenlebt, eine künstliche Befruchtung durchführen lassen. Wegen einer reduzierten Zeugungsfähigkeit des Mannes kann das Paar nur mit Hilfe einer ICSI ein Kind bekommen.
Anspruch nur für Verheiratete
Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Kostenerstattung, weil es keinen Trauschein gab. Laut Sozialgesetzbuch haben nur Verheiratete Anspruch auf eine Übernahme der Hälfte der Kosten, wenn die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre ist.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gab es im Jahr 2005 in Deutschland 2,5 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften. Das bedeutet eine Steigerung von 35 Prozent innerhalb von neun Jahren. Im selben Jahr wurden 29 Prozent aller Kinder in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geboren, wie der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands mitteilte.
Presse-Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts
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Dr. med. Elmar Breitbach ist Facharzt für Frauenheilkunde, Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Er ist als Reproduktionsmediziner seit mehr als 30 Jahren in der Behandlung ungewollter Kinderlosigkeit tätig. Dr. Elmar Breitbach ist Gründer und Betreiber von wunschkinder.de.
Eigentlich wollten wir ja heiraten, aber da muss ich doch überlegen, ob ich die ICSI nicht selbst bezahle, damit der Staat im Falle einer Scheidung nicht noch Geld an mir gewinnt, oder? Einfach unmöglich! Im 21.Jahrhundert! Aber es hätte mich sehr gewundert….
Danke für den Bericht!
Mich freut diese Entscheidung und dass die Familie immer noch geachtet wird, zumindest gesetzlich.
Warum Angst vor Heiraten und warum an Scheidung denken?
Warum soll die Familie verschwinden? Familie sollte etwas schönes sein, mit Liebe, Respekt und Stabilität verbunden und nicht mit Angst. Auch im 21 Jahrhundert und immer.
Dann hätte eine andere Entscheidung auch eine Ungerechtigkeit bedeutet gegenüber andere Gruppen von Betroffene.
kleverer rückpass der richter des themas in das feld der politik.
dort gehört es meiner meinung nach auch geklärt.
für paare, die nicht verheiratet sind, die denkbar schlechteste aller entscheidungsebenen, weil a) entscheiden parteien (bzw. deren beratende lobby-firmen) rein ideologisch – mit dem ganzen rattenschwanz an vorurteilen, die der KB anhängen oder b) politiker entscheiden nach budget – es ist für die sozialkassen erstmal vermeindlich "billiger" die aufwendungen von KB für nicht verheiratete paare nicht zu zahlen oder c) nach "bestem gewissen" des einzelnen abgeordneten, wenn bei grundsätzlichen entscheidungen der fraktionszwang aufgehoben würde – also relativ unvorhersehbar.
die begründung der richter, warum ehe eine stabilere lebensform ist als partnerschaft ohne trauschein kann ich im ansatz nachvollziehen – ob sie zeitgemäß, gerecht oder soziologisch sinnvoll ist, steht auf einem anderen blatt.
ich frage mich allerdings immer noch, wie die richter begründen, dass kinderlosigkeit auf grund eines krankhaften zustandes KEIN als krankheit oder behinderung zu definierender zustand ist.
auch frage ich mich, wie das wunderschöne, neue anti-diskriminierungsgesetz in den ganzen zusammenhang reinpasst? ist es nicht diskriminierend, wenn frauen und männer auf grund von alter oder familienstatus, im prinzip sogar aufgrund von krankheit (fast jeder infertilität liegt ein krankhafter zustand ursächlich zu grunde) von leistungen der solidargemeinschaft ausgeschlossen werden?
@ reaba,
die Richter- Definition , die ärztlich unterstützte Zeugung sei bei IVF/ ICSI als eine Nicht-Behandlung einer Krankheit zu werten, sollte man tatsächlich auch per Verf.Klage überprüfen..denn somit sind alle IVFs/ICSIs klar als privater Lifestyle definiert, eine medizinsche Dienstleistung für Kunden.
Die Lebensform Ehe ist zumindest formal-juristisch stabiler wegen Unterhalts(fürsorge)verpflichtungen der Ehepartner untereinander und gesetzlicher Hürden für eine Trennung.
@ andra , das BverfG hat ( siehe 2. In der Pressmitteilung ) ausdrücklich nix dagegen wenn die Kassen auch Unverheiraten Behandlungen erstatten würden ; ) daher ein Urteil mit der gnädigen unrealistischen Good-Will-Option für die Kassen , eher streichen die alles.
Reproduktive Rechte gewähren doch jedem Menschen/Paar das elementare Recht, seine jeweiligen Fortpflanzungsinteressen ( Zeugung/Verhütung/Planung) zu verfolgen.
Sich krankheitsbedingt nur mittels „ ärztlicher Zeugungsprothese“ fortpflanzen zu können ist doch offensichtlich eine Behandlung , weil man eben NICHT REPRODUKTIV GESUND ist, eine freie Entscheidung darüber unmöglich ist,
Es geht hier um eine elementare biologische und besonders auch soziokulturell zentrale Funktion des Menschen, welche krankheitsbedingt unmöglich oder sehr eingeschränkt ist.
In feministisch-gender-Sprech hiesse das etwa so:
Eine Verwirklichung des Rechts auf reproduktive Gesundheit wird durch dieses Urteil weiterhin soziopolitisch “verunmöglicht“ 😉
jaja, die DEutschen sterben aus…
hatten wir ja schon mal.
übrigens, kleiner Exkurs in Historie und REchtshistorie.
SCheidung ist wesentlich älter als Heiraten.
im alten Ägypten gab es die sogenannte Paarungsehe. Man zog eben zusammen. Kriegte logischerweise Kinder (falls nicht die Natur wegen Problemen es verunmöglichte …)
das war kein Problem. Aber auseinanderrennen war eins. Daher konnte man zwar sich zusammenschmeißen, aber nicht einfach auseinanderrennen…
Über die SCheidung wurde öffentlich beraten udn die Unterhaltsangelegenheit im Sinne der Kinder festgelegt.
Noch Mohammed, ja genau der, lebte in einer solchen Paarungsehe. Allerdings gab es zu dieser Zeit mehrere Eheformen nebeneinander, die alle legal waren. Seine wesentlich ältere Frau Kaditcha (Kaditja?) lebte mit ihm in Paarungsehe zusammen. Gab dann Streß wegen des Erbes, weil ihre Nachkommen aus voriger Ehe Mohammed nicht akzeptieren wollten.
Läßt übrigens die Religionsvorschriften im Khoran auch etwas differenzierter sehen ….
ehe als sichere Familienform?
grinsel….
wir nehmen es zur Kenntnis.
Konzept geht vor Realität. Menschen sind so.
Wenn sie die Unfruchtbarkeit als Krankheit betrachten würden, müssten sie Kassen nach der Begründung, die das Verfassungsgericht hier geliefert hat, immer noch nicht zahlen. Es müsste explizit der Zustand der ungewollten Kinderlosigkeit als Krankheit anerkannt werden.
Nach der Definition der WHO ist ungewollte Kinderlosigkeit eine Krankheit. Es liegt ein regelwidriger Zustand des Körpers [des Geistes oder der Seele] vor, der der Krankenbehandlung bedarf. Der Bundesgerichtshof stellt in einem Urteil vom 17. Dezember 1986 fest, daß ungeachtet der jeweiligen Ursache im Tatbestand Fortpflanzungsunfähigkeit Krankheit zu sehen ist. (Neue Juristische Wochenzeitschrift 1987; 703 – 704;II2 b:BGH-Urteil vom 17.12.1986 – IV a ZR 78/85)
Soziologisch ist Krankheit eine Krise, die aus der Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Individuums resultiert. Die Profession des Arztberufes ist die stellvertretende Krisenbewältigung (vgl. Oevermann 1998).
Unstrittig ist, daß Sterilität ( ICD 10 = Internationale Klassifikation der Krankheiten ) eine anerkannte Krankheit ist, Fortpflanzungsbeinträchtigung von medizin. Gutachtern als Behinderung/ körperliche Funktionsstötrung ( in D “AHP “ 2003 vom Bundessozialgericht anerkannte “Anhaltspunkte“ f.d. ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem ( früher Schwerbehindertengesetz" inzw. SGB IX), auch n. WHO-definition “ICF“ = Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit ,eingestuft wird. Gültige Klassifikationen der Sterilität ( siehe dazu: http://www.dimdi.de/de/klassi/index.htm )
ICD 10 : N97 + N46 ICF: b 660 + b 6600 AHP: 26.13 + 26.14
Bei der Behandlung der Sterilität werden Operationen, Hormongaben, Zyklusmonitoring mit Blutanalysen u. Ultraschall , IUI als medizinisch sinnvolle therapeutische Massnahmen anerkannt und erstattet. Nur wenn eine direkte Zeugungshilfe medizinsch notwendig wird ( IVF / ICSI ) dann liegt plötzlich keine Krankheit oder erstattungsfähige Behandlungswürdigkeit mehr vor ?
Zitat: „Die Fortpflanzungsfähigkeit gehört zu den biologischen Grundvoraussetzungen des menschlichen Lebens wie Ernährung, Bewegung und Kommunikation. Störungen derselben stellen somit ein erhebliches biologisches Defizit dar.“ [Gisela C. Fischer, „Falsches Signal“, GESELLSCHAFTSPOLITISCHE KOMMENTARE, Nr. 8 – August 2003 – Seite 16 ff., http://www.fertinet.de/news/temp/Fischer-gpk-08-03.pdf%5D
Hallo ein ganz neuer engagierter Artikel zum Urteil von M. Spiewak in der Zeit ( erwähnt auch P. Ziegler u. T.Wischmann) und er endet so:
" Insofern liegt der Verdacht nahe, dass hier eine Patientengruppe zur Kasse gebeten wird, von der aus Scham kein Protest zu erwarten ist. Nur wenige Paare machten ihre Krankheit öffentlich, sagt Gaby Ziegler von der Vereinigung Wunschkind. Selbst das Sammeln von Unterschriften falle ihrem Verband schwer. Die Betroffenen hätten Angst, dass ihr Makel publik würde, sagt Ziegler. »Obwohl Unfruchtbarkeit mittlerweile ein Massenphänomen ist, ist das Tabu immer noch riesig."
Quelle: "Kein Baby auf Krankenschein"
http://www.zeit.de/2007/10/M-IVF?page=all
P.S. : zum Makel ..es sind die oft gräßlichen Kommentare zu Psyche Sex und Alter die einfach nur nerven manchesmal verletzen und die ungebetenen Ratschläge von Hausmitteln, Alternativheilung bis zum Glauben mit IVF klappts doch immer… Adoption no problem und löse Verkrampfungen bei Kiwu..
@ Rebella,
die Anhaltspunkte ( AHP) anhand derer man den Grad der Behinderung feststellt erkennen ja Sterilitätsursachen als Behinderung an das kann bis 20,..30 % bei zusätzlichen Erkrankungen u. Störungen zu höherer Bewertung führen, link dazu Tabelle unter:
http://wunschkinder.de/blog/2007/02/20/falsche-argumente-im-protest-gegen-selbsbeteiligung.html#comment-14889
Ich weise mal drauf hin, es geht dabei auch mögliche Steuervorteile, welche "Kunden" der Repromedizin dann evtl. auch geltend machen könnten.:
"Steuervergünstigungen
Steuervergünstigungen können von Behinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 25 in Anspruch genommen werden.
Die mit einer Behinderung verbundenen außergewöhnlichen Belastungen werden dann durch steuermindernde Pauschbeträge oder durch Nachweis der tatsächlichen erhöhten Aufwendungen abgegolten. Der Pauschbetrag kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen (i.d.R. die Eltern) übertragen werden, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nehmen kann. Die Pauschbeträge betragen derzeit jährlich:
bei einem GdB [Anm: Grad der Behinderung in % ] von 25 und 30: 310,00 €
35 und 40 : 430,00 € .."
Quelle: http://www.kinder-stadt.de/index.html?kat=%2Fkinder.html%3Fid%3D5%26unterkat%3Dks_behindert%26tabname2%3Dks_behindert
Fassi, das ist für mich neu. Bisher hieß es bei uns, das nützt uns erst was ab 50%. Wir haben nämlich gerade wegen meinem Mann einen Antrag laufen und sind schon beim Sozialgericht. Daher habe ich auch die Anhaltspunkte. Die 20% gibt es aber nur, wenn auch eine erkennbare organische Ursache vorliegt. Beim Mann z.B.: Funktionsausfall der Hoden. Bei "ideopathischer Sterilität" wird es meines Erachtens nicht anerkannt.
Meinem Mann haben sie bisher 40% zuerkannt und das nicht rückwirkend, "weil es uns ja eh nichts bringen würde". Daher wundere ich mich wegen der von dir oben genannten Beträge. Aber da guck ich dann gleich mal auf den Link.
@ Rebella,
ich wollte nur hinweisen, dass Störungen bezüglich der Prozente insgesamt addiert werden könnten ( sorry… klingt ja grauenhaft..) und ab 25 % gäbe es ja steuerliche Möglichkeiten, laut obiger Infoquelle.
Rückwirkend oder weiterwirkende Anerkennung hängt natürlich auch davon ab, ob man sich noch weitere Kinder wünschen würde und ob man leidet ( Zaunpfahl-Wink ) und bezüglich der Psychobewertung bräuchte man vermutlich ein psycholog. Attest ( gibt s ja öfters bei Lehrern/ Arbeits-Berufsunfähigkeit )
Hinweis auf Seite 23/24: „Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen sind ggf.zusätzlich zu berücksichtigen (siehe Nummer 18 Absatz 8).“
Absatz 8.
Ab Seite 92 ff findet man in den AHPs z.B diese Kriterien:
„Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder
Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem
Kinderwunsch . 20
.Varikozele (sog. Krampfaderbruch) 0 – 10
Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch 20
Verlust eines Eierstockes …Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke,
ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf den Hormonhaushalt – immer in der Postmenopause 10
im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch
oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution 20 – 30
vor Abschluß der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls .20 – 40
Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, so dass im allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen
(z.B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.
Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozeß der Adnexe und/oder der Parametrien je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen (z.B. Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen, Kohabitationsbeschwerden)10 – 40 Endometriose
leichten Grades (geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden) 0 – 10
mittleren Grades . 20 – 40 schweren Grades (z.B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwerden,
erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität) 50 – 60“
[ Anm: evtl. noch bei Kiwupatienten auch anzutreffende Stoffwechselproblematik, Diabetes, Schilddrüse ?? ]
die Diagnose Sterilität gilt hier als Oberbegriff würde ich annehmen.
Dort steht keine KLausel bezüglich primärer ( angeborener) sekundärer ( früherer SS) oder idiopathischer ( keine Ursache methodisch nachweisbar, nur die Sterilität selbst )oder organischer oder psychischer Sterilität, daher gilt wohl für alle Fälle der ärztlichen Diagnose Sterilität : 20
@ Rebella , du hast recht !
..habe das Steuer-Gesetz dazu gefunden:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
und leider gibt es bei Punkt 2 tatsächlich die Einschränkungen 2a ( Rentenbezieher /Abfindungsempfänger) + 2b ( körperliche Fortbewegung/ Berufskrankheit) welche dann doch deine Aussage mit den 50% in Punkt 1 bestätigen.
Ja, Fassi, ich wäre ja jetzt auch glücklich gewesen, ausnahmsweise mal nicht Recht zu haben 🙂 Hatte mich schon auf die – wenn auch geringe – Absetzungsmöglichkeit gefreut. Aber immerhin setzen wir ja noch auf Sieg beim Sozialgericht.
Wir haben das oben Gesagte alles schon berücksichtigt und mein Mann hat auch gesagt, es besteht noch Kinderwunsch und er hat auch DIESE 20% bekommen. Und einen auf Psycho braucht er gar nicht zu machen, denn psychisch bedingte Probleme hat er in der Tat. Wurde aber alles nicht anerkannt. Aber das ist auch der Punkt, wo ich noch drauf setze.
[…] Verfassungsgrichts in Karlsruhe aus dem Jahre 2007 die Heirat für gesetzlich versicherte Paare explizit als Voraussetzung für die Kostenübernahme zuließ. […]