IVF-Kosten: Hoffnung für nicht Verheiratete?
Die relativ strengen Regelungen bei der künstlichen Befruchtung ließen bisher eine solche Behandlung bei nicht verheirateten Paaren nur nach Antrag bei einer Ethikkommmission zu. Auch wurden in solchen Fällen die Therapiekosten von den Krankenkassen nicht übernommen.
Zu der Anfrage bei der Ethikkommission hat es in der Novelle der Richtlinien eine Änderung zum Positiven gegeben, wie es auch hier weiter ausgeführt wurde.
Eine Klage zur Kostenübernahme auch für nicht verheiratete Paare hat es nun bis vor das Bundesverfassungsgericht geschafft:
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 21. November 2006 eine Richtervorlage zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) auf miteinander verheiratete Personen beschränkt ist.
Az. 1 BvL 5/03 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 5, SGB-V § 27a Abs. 1
Man darf gespannt sein, wob das Bundesverfassungsgericht eine modernere Sichtweise entwickelt als die Krankenkassen es bisher taten.
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Dr. med. Elmar Breitbach ist Facharzt für Frauenheilkunde, Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Er ist als Reproduktionsmediziner seit mehr als 30 Jahren in der Behandlung ungewollter Kinderlosigkeit tätig. Dr. Elmar Breitbach ist Gründer und Betreiber von wunschkinder.de.
Hoffen wir es! Kann man etwas tun, um das Bundesverfassungsgericht zu überzeugen?
Nein, Rebella. Hoffentlich nicht, denn eigtentlich ist unserer Justiz ja unabhängig. Nicht selten auch vom gesunden Menschenverstand 🙂
stimme zu.