Anspruch auf weitere IVF nach Fehlgeburt
Klar geregelt ist für die gesetzlich versicherten Paare, die sich einer IVF unterziehen, dass nach einer Geburt der Anspruch auf weitere 3 Behandlungen besteht (zu 50% von der Kasse bezahlt). Weitere Regelungen der Kostenerstattung bei Kinderwunsch-Behandlungfinden sich im Theorie-Teil. Es fehlte jedoch eine klare Regelung für den Fall, dass eine Schwangerschaft eintrat, jedoch nicht mit einer Geburt endete.
Im Mai dieses Jahres wurde vom Gemeinsame Bundesausschuss der Spitzenverbände der Krankenkassen und Ärzte eine neue Regelung beschlossen, wonach ein neuer Anspruch auf die 50%ige Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen besteht, wenn eine klinische Schwangerschaft eingetreten ist, die aber nicht zur Geburt führte. Jedoch blieb die Anzahl der bezahlten Behandlungen, die eine solche Fehlgeburt oder Eileiterschwangerschaft auslöst, weiterhin umstritten. Dies wurde jetzt jedoch auch abschließend geklärt.
Zum einen wurde konkretisiert, was im Sinne der Richtlinie als „erfolgreicher Versuch“ einer künstlichen Befruchtung gilt, nämlich der klinische Nachweis einer Schwangerschaft, unabhängig davon, ob es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist. Allein das Herbeiführen einer Schwangerschaft ist somit ein erfolgreicher Versuch. Deren Anzahl ist nicht begrenzt. Auch die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss begrüßen diese Klarstellung.
Zum anderen stellte der Ausschuss mit seinem Beschluss die Zählweise der „erfolglosen Versuche“ klar – also der Maßnahmen, die nicht zu einer Schwangerschaft geführt haben. Demnach besteht kein Anspruch auf weitere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, wenn eine bestimmte, von der jeweiligen Methode abhängige Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erreicht ist, und zwar unabhängig davon, ob die Versuche unmittelbar hintereinander erfolgten.
Hier hat es in der Vergangenheit immer wieder Unsicherheiten gegeben. Ist beispielsweise die ICSI die Methode der Wahl, dann ist die Höchstzahl der erfolglosen Versuche auf drei festgelegt. Nach Geburt eines Kindes besteht erneuter Anspruch auf die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung inklusive der Höchstzahl an erfolglosen Versuchen.
Also noch mal in Kurzform: Eine Geburt führt zum Anspruch von 3 neuen Versuchen. Eine Fehlgeburt oder Eileiterschwangerschaft (klinische Schwangerschaft) erhöht die Zahl der bezahlten Versuche um 1.
Beispiel: 5 IVF-Behandlungen, davon führten Versuch 3 und 4 zu Fehlgeburten. In diesem Fall bestehen keine Ansprüche mehr auf eine Kostenübernahme seitens der Krankenkassen, da drei erfolglose Behandlungen durchgeführt wurden, wenngleich auch mit Unterbrechungen.
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Dr. med. Elmar Breitbach ist Facharzt für Frauenheilkunde, Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Er ist als Reproduktionsmediziner seit mehr als 30 Jahren in der Behandlung ungewollter Kinderlosigkeit tätig. Dr. Elmar Breitbach ist Gründer und Betreiber von wunschkinder.de.